Beschäftigte haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart, ist im gesetzlichen Regelfall ein Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts weiterzuleiten. Tarifvertragliche Regelungen und der gewählte Durchführungsweg können die Umsetzung beeinflussen.
Entscheidend ist nicht, ob ein Produkt allgemein als wichtig gilt, sondern ob es zu Tätigkeiten, Werten, Abhängigkeiten und finanzieller Tragfähigkeit Ihres Unternehmens passt.
Aktuelle Rechtsgrundlage: § 1a BetrAVG ↗